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b.comp GmbH

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der b.comp GmbH

Stand: 1. Januar 2009

§1 Allgemeines

  1. Alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Vertragspartner (nachfolgend Abnehmer genannt) erfolgen ausschliesslich auf der Basis der nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Abnehmers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich gesondert widersprechen.
  2. Jede abweichende Vereinbarung, insbesondere jede Zusicherung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung durch uns.
  3. Wir können mit der Durchführung der geschuldeten Leistung Dritte beauftragen.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend; sie können nur binnen 30 Tagen angenommen werden. Wir können Bestellungen binnen 30 Tagen annehmen.
  2. Alle Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, die nicht der Schriftform genügen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung durch uns. Einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis, insbesondere Kündigungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die schriftliche Erklärung kann auch per Telefax übermittelt werden.
  3. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. technische Daten aller Art) sowie Darstellungen derselben sind Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Aus ihnen kann eine strengere Haftung nur abgeleitet werden, wenn wir deren Verbindlichkeit ausdrücklich garantiert haben. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigen.
  4. An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns oder Dritten stammenden und dem Abnehmer zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln, Mustern, Abbildungen, Beschreibungen, Modellen, Berechnungen, Mehrheiten von Datensätzen (auch soweit sie aus verschiedenen Aufträgen herrühren) und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte vor. Der Abnehmer darf diese Gegenstände ohne unsere Zustimmung Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst durch Dritte nutzen oder sie vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemässen Geschäftszwang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsschluss geführt haben.
  5. Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs findet §312e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher im Sinne des BGB.

§3 Lieferung

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Abnehmer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft bzw. die Bereitschaft zur Lieferung gemäss den diesen Bedingungen gegebenenfalls beiliegenden gesonderten Bestimmungen über die Technische Lieferabwicklung mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand körperlich oder elektronisch die Geschäftsräume durch uns verlassen hat.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien oder der Gewährung von Lizenzen oder Einräumung sonstiger Rechte seitens Dritter, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Massnahmen und Hindernisse.
  4. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Abnehmer baldmöglichst mitgeteilt.
  5. Lieferverzögerungen, deren Gründe nicht von uns zu vertreten sind, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist und begründen keine Ersatzansprüche des Abnehmers.
  6. Geraten wir nach zweimaliger Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung durch den Abnehmer in Lieferverzug, kann der Abnehmer nach Ablauf der zweiten Frist vom Vertrag zurücktreten.
  7. Ist der Abnehmer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
  8. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch des Liefergegenstandes daraus nicht ergeben.
  9. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns bestimmt.
  10. Software-, Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Abnehmer zumutbar sind.
  11. Verpackungen werden Eigentum des Abnehmers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
  12. Die Gefahren des Transports gehen zu Lasten des Abnehmers. Dies gilt auch bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung gegen uns hergeleitet werden könnte. Die Haftung des Dritten bleibt hiervon unberührt.
  13. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§4 Preisänderungen

  1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmässigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Abnehmer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  2. Ist der Abnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäss der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

§5 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis der Abnehmer alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, und der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des BGB Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
  4. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Abnehmer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Abnehmer vereinbarten Kaufpreises (einschliesslich Mehrwertsteuer) ab, die dem Abnehmer aus der Weiterveräusserung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Vertragsprodukte ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Abnehmer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Abnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung, Bearbeitung oder Umgestaltung der Vertragsprodukte durch den Abnehmer wird stets für uns vorgenommen. Werden von uns gelieferte Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Vertragsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  6. Der Abnehmer darf die gelieferten Vertragsprodukte weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Abnehmer uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte durch uns erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Abnehmers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 v.H. übersteigt.
  8. Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Abnehmers geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich zulässigen Umfang.

§6 Berechnung, Aufrechnung, Zahlungsverzug

  1. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung ohne Abzug, zuzüglich ggf. anfallender Mehrwertsteuer und Liefer- und Exportkosten fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Als Zahlungsziel werden 30 Tage vereinbart. Rechnungen für gelieferte Vertragsprodukte werden auf Basis der von uns ausgestellten Lieferscheine an den Abnehmer gestellt.
  2. Soweit eine Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäss später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt und sich zwischenzeitlich die Preise unserer Vorlieferanten, die uns entstandenen Kosten (z.B. Frachten und Löhne) oder von uns zu zahlenden Abgaben erhöhen oder Abgaben neu eingeführt werden oder wir die Preise allgemein erhöhen, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.
  3. Gegenüber unseren Forderungen kann der Abnehmer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.
  4. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir -unbeschadet unserer sonstigen Rechte- befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferverpflichtungen ruhen, solange der Abnehmer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet werden.
  5. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmässigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

§7 Funktionstest und Rügepflicht

  1. Der Abnehmer wird die gelieferten Vertragsprodukte unverzüglich nach Lieferung bzw. Installation untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen und Vollständigkeit etwa gelieferter Dokumentationen und sonstiger Unterlagen sowie die Eignung zu dem vorgesehenen Einsatzzweck. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
  2. Der Abnehmer ist verpflichtet, etwaige durch seine Kunden festgestellte Mängel an einem gelieferten Vertragsprodukt einschliesslich gelieferter und weiter veräusserter Software nach erfolgter Prüfung an uns zur Beseitigung weiterzuleiten.
  3. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemässen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der vorbezeichneten Rügeanforderungen gerügt werden.
  4. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gelieferten Vertragsprodukte in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§8 Haftung

  1. Wir haften uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für jede Art von Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir nach Massgabe von Gefährdungshaftungstatbeständen (insbesondere des Produkthaftungsgesetzes).
  2. Für sonstige Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine Kardinalpflichten sind.
  3. Soweit wir Aufträge im Namen und auf Rechnung des Kunden und mit dessen Zustimmung an Dritte vergeben, haften wir nur für die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Dritten. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.
  4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten unserer Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§9 Gewährleistung

  1. Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die gelieferte Software die vereinbarten Funktionen erfüllt. Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch eine vertragsgemässe Nutzung.
  2. Die Garantie von Beschaffenheiten durch uns muss zu ihrer Wirksamkeit in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
  3. Mängel hat der Abnehmer uns unverzüglich mitzuteilen.
  4. Mitgeteilte Mängel sind von uns nach unserer Wahl zu beseitigen oder mangelfreie Vertragsprodukte nachzuliefern bzw. Leistungen nachzubessern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Abnehmer nach weiterer Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen wahlweise die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Bestimmungen der §§282, 283 BGB (Schadenersatz) bleiben unberührt.
  5. Gewährleistungsansprüche durch uns verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Lieferung durch uns. Dies gilt nicht für vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen sowie für Mängelansprüche des Abnehmers gemäss §438 Absatz 1 Nr. 2 und §634a Absatz 1 Nr. 2 BGB. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Rechte des Verbrauchers nach §475 BGB bleiben unberührt.
  6. Keine Gewährleistung übernehmen wir dafür, dass die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Abnehmers oder dessen Kunden entsprechen.

§10 Schutzrechte

  1. Wir sind berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Programmänderungen an gelieferter Software und gegebenenfalls den Zusatzprogrammen, die sich aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter ergeben, am Sitz des Abnehmers oder durch Updatelieferungen durchzuführen.
  2. Wir bleiben Inhaber aller Rechte an dem Abnehmer überlassener Software, soweit diese Rechte nicht Dritten zustehen und/oder dem Abnehmer nicht ausdrücklich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentums- und Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
  3. Soweit der Abnehmer gelieferte Software in zulässiger Weise aufgrund einer Zustimmung durch uns oder in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften verändert oder mit ihren eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet, muss er einen entsprechenden Urhebervermerk anbringen.

§11 Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer gilt ausschliesslich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens wird ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand für alle etwaigen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer ist ausschliesslich Langen, falls der Abnehmer Vollkaufmann ist. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschliessiche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

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